- Aktuelles
- Anliegen
- Der Kreis, Verwaltung & Politik
- Schule und Bildung
- Gesellschaft, Ehrenamt & Integration
- Gesundheit, Soziales & Pflege
- Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren
- Aufsicht für Pflege- und Betreuungseinrichtungen
- Blutspendetermine im Oberbergischen Kreis
- Demenz-Wegweiser
-
Gesundheit
- Ärzte-Suche
- Amtsärztlicher Dienst
- Apotheken-, Arzneimittelwesen, Chemikaliensicherheit
- ASS Oberberg
- Badegewässerqualität
- Beratung und Prävention
- Berufe im Gesundheitswesen
- Fortbildungsangebote
- Gemeindepsychiatrischer Verbund
- GesundheitsLinks
- Gremien und Arbeitsgruppen
- Hygiene und Infektionsschutz
- Kinder- und Jugendgesundheit
- Krankenhäuser und Privatkliniken
- Landarztquote
- Notfall-Infos
- Netzwerk Depression Oberberg
- Präventionsprojekt Peer to Peer
- Reisemedizinische Beratung/Gelbfieberimpfstelle
- Rettungsdienst Oberbergischer Kreis
- Suchthilfe im Gemeindepsychiatrischen Verbund
- Trinkwasser
- Zahngesundheit
- Infos für die Ärzte (Kennwortschutz)
- Infos für die Kommunen (Kennwortschutz)
- Infos für die Apotheken (Kennwortschutz)
- Hospiz, Trauer und Palliativmedizin im OBK
- OBERBERG_FAIRsorgt
- Patientenverfügung
- Pflege
- Psychosoziale Versorgung
- Selbsthilfe
- Soziales
- Karriere beim OBK
- Kinder, Jugend & Familie
- Kultur & Tourismus
- Mobilität und Straßenverkehr
- Planen, Bauen, Umwelt
- Wirtschaftsförderung
- Notfall-Info
- Impressum
Wasserentnahmen aus Grund- und Oberflächenwasser
Das Gesundheitsamt erteilt Genehmigungen für Wasserentnahmen aus dem Grund- oder Oberflächenwasser bis zu 600.000 m³/a, die vorrangig der Trinkwasserversorgung dienen.
Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung setzt einen Antrag mit prüffähigen Unterlagen voraus. Aus diesem Antrag muss hervorgehen, dass die beantragte Wassermenge benötigt wird (Wasserbedarfsnachweis) und dass die beantragte Wassermenge in ausreichendem Maße zur Verfügung steht (Dargebotsnachweis). Weiterhin muss aus dem Antrag hervorgehen, dass durch die Wasserentnahme kein Dritter, wie z.B. andere Gewässerbenutzer oder die Tier- und Pflanzenwelt geschädigt wird. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass das entnommene Wasser unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) über eine für diesen Zweck ausreichend gute Qualität verfügt.
Das Gesundheitsamt empfiehlt den Antrag rechtzeitig zu stellen und bezüglich der Antragsunterlagen ggf. vorab ein Abstimmungsgespräch zu führen.
Ansprechpartner
Letzte Änderung: 20. Juli 2018