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Ersatzbaustoffverordnung
Mit dem 01.08.2023 trat die neue Mantelverordnung und damit auch die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) in Kraft.
Ziel der neuen Verordnung ist es, die Verwendung von Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken (z.B. Baugruben) zu fördern, um Primärrohstoffe einzusparen und die Inanspruchnahme natürlicher Ressourcen zu reduzieren.
Die Ersatzbaustoffe werden aus recycelten mineralischen Abfällen - beispielsweise aus dem Abbruch von Bauwerken und Straßen - oder Aschen und Schlacken aus Verbrennungsprozessen hergestellt.
Im Folgenden stellt die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Oberbergischen Kreises die wesentlichen Neuerungen der Verordnung als kurzen Überblick vor. Es werden nicht alle Regelungen aufgeführt.
Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde gerne zur Verfügung.
Wichtige Informationen für Betreiber von Aufbereitungsanlagen
Das Ersatzbaustoffmaterial muss durch den Betreiber einer Aufbereitungsanlage güteüberwacht werden. Das bedeutet, das Material ist in regelmäßigen Abständen entsprechend den Vorgaben der EBV zu beproben.
Die Güteüberwachung unterteilt sich in
- den Eignungsnachweis (EgN) nach § 5 EBV
- die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) nach § 6 EBV
- und die Fremdüberwachung (FÜ) nach § 7 EBV.
Der Eignungsnachweis ist von allen Betreibern von Aufbereitungsanlagen, die am 01.08.2023 bereits tätig waren, bis zum 01.12.2023 bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Nach Ablauf der Frist stellt das Inverkehrbringen von Ersatzbaustoffen ohne Eignungsnachweis eine Ordnungswidrigkeit dar.
Zum Eignungsnachweis gehören die Erstprüfung und die Betriebsbeurteilung. Beides ist von derselben Überwachungsstelle durchzuführen.
Bei der werkseigenen Produktionskontrolle und der Fremdüberwachung sind in festgelegten Zeitabständen Analysen durchzuführen. Der Turnus, die Parameter und die Analyseart ergeben sich aus der Anlage 4 der EBV.
Wichtige Informationen für Bauherren und Verwender von Ersatzbaustoffen
Mineralische Ersatzbaustoffe oder Gemische dürfen nach § 19 Abs. 1 EBV nur in technische Bauwerke eingebaut werden, wenn nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind. Dazu sind grundsätzliche Anforderungen festgelegt:
Die Aufbereitung von Ersatzbaustoffen muss güteüberwacht werden. Es ist deshalb auch nur der Einbau von güteüberwachtem Material erlaubt.
In Wasserschutzgebietszonen gelten in Abhängigkeit von der jeweiligen Schutzzone bestimmte Voraussetzungen: Zone I: Einbau ist unzulässig Zone II: Einbau ist ausschließlich für die in § 19 Abs. 6, Satz 2 EBV genannten Stoffe zulässig Zone III A und III B: Einbauweise ist entsprechend der Anlagen 2 und 3 der EBV zulässig
Ist der Einbau in einem Wasserschutzgebiet geplant, ist auch die entsprechende Wasserschutzgebietsverordnung zu prüfen. Dort kann es weitergehende Regelungen geben. Heilquellenschutzgebiete gibt es im Oberbergischen Kreis aktuell nicht.
- Güteüberwachung (§§ 4 – 13 EBV)
Die Aufbereitung von Ersatzbaustoffen muss güteüberwacht werden. Es ist deshalb auch nur der Einbau von güteüberwachtem Material erlaubt. - Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen oder Gemischen in technische Bauwerke darf nur in dem für den jeweiligen bautechnischen Zweck erforderlichen Umfang und in den zulässigen Einbauweisen erfolgen.
- Wasserschutzgebiete (§ 19 Abs. 6 EBV)
In Wasserschutzgebietszonen gelten in Abhängigkeit von der jeweiligen Schutzzone bestimmte Voraussetzungen:
Zone I: Einbau ist unzulässig
Zone II: Einbau ist ausschließlich für die in § 19 Abs. 6, Satz 2 EBV genannten Stoffe zulässig
Zone III A und III B: Einbauweise ist entsprechend der Anlagen 2 und 3 der EBV zulässig
Ist der Einbau in einem Wasserschutzgebiet geplant, ist auch die entsprechende Wasserschutzgebietsverordnung zu prüfen. Dort kann es weitergehende Regelungen geben. Heilquellenschutzgebiete gibt es im Oberbergischen Kreis aktuell nicht. - Karstgebiete (§ 19 Abs. 7 EBV)
In Karstgebieten oder Gebieten mit stark klüftigem, besonders wasserwegsamen Untergrund sind bestimmte Baustoffe unzulässig. Dazu zählen Recycling-Baustoffe der Klasse 3 – RC-3, Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3, Baggergut der Klasse F3 – BG-F3 und Gleisschotter der Klasse 3 – GS-3 sowie entsprechende Gemische. - Grundwasserdeckschicht (§ 19 Abs. 8 EBV)
Zum Schutz des Grundwassers ist ein bestimmter Abstand zwischen der Unterkante des einzubauenden Materials und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand einzuhalten.
Der Abstand beträgt dabei zwischen 0,6 und 1,5 Metern und ist abhängig von der Bodenart, der Materialklasse und der Einbauart.
Ausnahmen
Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde kann auf Antrag weitergehende Einbauweisen zulassen, wenn nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind (§ 21 Abs. 2 EBV).
Dokumentations- und Anzeigepflichten
Lieferscheine
Der Weg des Ersatzbaustoffs vom erstmaligen Inverkehrbringen bis zum Einbau muss dokumentiert werden. Dazu sind Lieferscheine nach dem Muster der Anlage 7 der EBV (§ 25 Abs. 1 EBV) auszufüllen.
Der Betreiber der Aufbereitungsanlage oder derjenige, der das nicht aufbereitete Material erstmalig in Verkehr bringt, hat den Lieferschein bei Anlieferung auszufüllen, zu unterschreiben und an den Beförderer weiterzugeben.
Der Beförderer hat den Lieferschein an den Verwender und dieser – falls er nicht selbst Bauherr ist – an den Bauherrn weiterzugeben.
Der Verwender ist in der Pflicht, die Lieferscheine einer Baumaßnahme nach Erhalt zusammenzufügen, mit dem Deckblatt (Muster der Anlage 8 der EBV) zu versehen und nach Abschluss der Arbeiten unterschrieben an den Bauherrn abzugeben.
Lieferscheine und Deckblatt sind solange aufzubewahren, wie der Ersatzbaustoff eingebaut ist.
Anzeigepflicht
Zusätzlich besteht eine Anzeigepflicht beim Einbau von
- Materialien nach § 20 Abs. 1 EBV
- Baggergut der Klasse F3 (BG-F3)
- Bodenmaterial der Klasse F3 (BM-F3) und
- Recycling-Baustoff der Klasse 3 (RC-3)
jeweils in einer Menge von mehr als 250 m3, sowie beim Einbau in festgesetzten Wasserschutzgebieten (Ausnahme der Stoffe aus § 19 Abs. 6 EBV).
Die Anzeigepflicht umfasst
- die Voranzeige nach dem Muster der Anlage 8 der EBV (§ 22 Abs. 1 EBV):
Vier Wochen vor Beginn des Einbaus ist der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde der Einbau anzuzeigen, wenn das Gesamtvolumen der mineralischen Ersatzbaustoffe mindestens 250 m3 beträgt.
Der Inhalt der Voranzeige ist in § 22 Abs. 3 EBV festgelegt. - und die Abschlussanzeige nach dem Muster der Anlage 8 der EBV (§ 22 Abs. 4 EBV):
Innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme ist der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde die Abschlussanzeige vorzulegen. Hier sind mithilfe der Lieferscheine die tatsächlichen Einbaumengen und Materialklassen zu dokumentieren.
Wenn eine Vor- und Abschlussanzeige erforderlich sind, entfällt die Verpflichtung zur Erstellung des Deckblattes (§ 22 Abs. 5 EBV).
Die Handlungshilfe des Deutschen Abbruchverbands e.V. bietet ebenfalls eine gut verständliche Übersicht und darf Ihnen freundlicherweise hier zur Verfügung gestellt werden:
- Handlungshilfe des DA zur EBV - Einbau von Ersatzbaustoffen
- Handlungshilfe des DA zur EBV - mobile Aufbereitungsanlagen
- Handlungshilfe des DA zur EBV - stationäre Aufbereitungsanlagen
Letzte Änderung: 6. Oktober 2023